(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden,
wenn eine personensorgeberechtigte oder
erziehungsbeauftragte Person sie begleitet
oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr
und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der
Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person in der
Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder
Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der
Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf
Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die
als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden,
und in vergleichbaren
Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Absatz 1 genehmigen.
§5

JuSchG
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person darf
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht
und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens
bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die
Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren
bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die
Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe
durchgeführt
wird oder der künstlerischen Betätigung
oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
genehmigen.
§6

JuSchG
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen
Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen
darf Kindern und Jugendlichen nicht
gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit
Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen
nur auf
Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten,
Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der
Voraussetzung gestattet werden, dass der
Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§7

JuSchG
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen
und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung
oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern
oder Jugendlichen aus,
so kann die zuständige Behörde anordnen,
dass der Veranstalter oder
Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht
gestatten darf.
Die Anordnung kann Altersbegrenzungen,
Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten,
wenn dadurch die Gefährdung
ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
§8

JuSchG
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche
Person an einem Ort auf,
an dem ihm oder ihr eine unmittelbare
Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht,
so hat die zuständige Behörde oder Stelle
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Wenn nötig, hat sie das Kind oder die
jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im
Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen
oder, wenn keine
erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des
Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige
Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu
unterrichten.
§9

JuSchG
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder
sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke
oder Lebensmittel,
die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten,
an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder
und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der
Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn
Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen
alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche
unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum
aufgestellt und durch technische Vorrichtungen
oder durch ständige
Aufsicht sichergestellt ist,
dass Kinder und
Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt
unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne
des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig
nur mit dem Hinweis
"Abgabe an Personen unter 18 Jahren
verboten, § 9 Jugendschutzgesetz"
in den Verkehr gebracht werden.
Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung
in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe
wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu
halten und bei Flaschen auf dem
Frontetikett anzubringen.
§10

JuSchG
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit,
Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder
sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen das
Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen
Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen
unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder
durch ständige Aufsicht sichergestellt ist,
dass Kinder und
Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
§11

JuSchG
§ 11 Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden,
wenn die Filme von der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach
§ 14 Abs. 6
zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind
oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions- und Lehrfilme handelt,
die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder
"Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die
Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen,
die für Kinder und Jugendliche ab zwölf
Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind,
auch Kindern ab sechs Jahren gestattet
werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet
sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des
Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen
nur mit Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet
werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die
Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die
Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die
Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die
öffentliche Vorführung von Filmen
unabhängig von der Art der Aufzeichnung
und Wiedergabe.
Sie gelten auch für Werbevorspanne und
Beiprogramme.
Sie gelten nicht für Filme, die zu
nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden,
solange die Filme nicht gewerblich
genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die
für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben,
dürfen unbeschadet der Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
§12

JuSchG
§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und andere
zur Weitergabe geeignete,
für die Wiedergabe auf oder das Spiel an
Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger
(Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der
Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden,
wenn die Programme von der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach
§ 14 Abs. 6
für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind
oder wenn es sich um Informations- ,
Instruktions- und Lehrprogramme handelt,
die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder
"Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1
ist auf dem Bildträger und der Hülle
mit einem deutlich sichtbaren Zeichen
hinzuweisen.
Das Zeichen ist auf der Frontseite der
Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens
1.200 Quadratmillimetern und dem
Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern
anzubringen.
Die oberste Landesbehörde kann
1. Näheres über Inhalt, Größe, Form,
Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem
Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film-
und Spielprogramme verbreiten,
müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung
in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine
Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde
oder einer Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6
oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter
gekennzeichnet sind, dürfen
1. einem Kind oder einer jugendlichen
Person
nicht angeboten,
überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
die Kunden nicht zu
betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen
werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter
Bildträger dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen
zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in
sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen,
Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden,
wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr.
1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden
und durch technische Vorkehrungen
gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen,
für deren Altersgruppe ihre Programme
nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind,
nicht bedient werden können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und
Spielprogrammen enthalten,
dürfen abweichend von den Absätzen 1 und
3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden,
wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters
versehen sind, der deutlich macht,
dass eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle festgestellt hat,
dass diese Auszüge keine
Jugendbeeinträchtigungen enthalten.
Der Hinweis ist sowohl auf der
periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb
mit einem deutlich sichtbaren Zeichen
anzubringen.
Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Die Berechtigung nach Satz 1 kann die
oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.
§13

JuSchG
§ 13 Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen an elektronischen
Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit,
die öffentlich aufgestellt sind, darf
Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung
einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden,
wenn die Programme von der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach
§ 14 Abs. 6
für ihre Altersstufe freigegeben und
gekennzeichnet worden sind oder wenn es
sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt,
die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder
"Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte
dürfen
1. auf Kindern oder Jugendlichen
zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in
sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen,
Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden,
wenn ihre Programme für Kinder ab sechs
Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder
nach § 14 Abs. 7 mit "Infoprogramm" oder
"Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen
auf Bildschirmspielgeräten
findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§14

JuSchG
§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film-
und Spielprogrammen
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme,
die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen,
dürfen nicht für ihre Altersstufe
freigegeben werden.
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens
nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und
die Film- und Spielprogramme mit
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5. "Keine Jugendfreigabe".
(3) Hat ein Trägermedium nach
Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen
des Verfahrens nach Absatz 6
einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
bezeichneten Inhalte
oder ist es in die Liste nach
§ 18
aufgenommen,
wird es nicht gekennzeichnet.
Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen,
die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen,
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
mitzuteilen.
(4) Ist ein Programm für Bildträger oder
Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen
Trägermedium ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet.
Das Gleiche gilt, wenn die
Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen.
In Zweifelsfällen führt die oberste
Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6
eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
herbei.
(5) Die Kennzeichnungen von
Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für
die
Vorführung in öffentlichen
Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme.
Die Kennzeichnungen von Filmen für
öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme
für
Bildträger und Bildschirmspielgeräte
übertragen werden;
Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die obersten Landesbehörden können
ein gemeinsames Verfahren
für die Freigabe und Kennzeichnung der
Filme sowie Film- und Spielprogramme
auf der Grundlage der Ergebnisse der
Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft
getragene oder unterstützte
Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren.
Im Rahmen dieser Vereinbarung kann
bestimmt werden,
dass die Freigaben und Kennzeichnungen
durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
Freigaben und Kennzeichnungen der
obersten Landesbehörden aller Länder sind,
soweit nicht eine oberste Landesbehörde
für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.
(7) Filme, Film- und Spielprogramme zu
Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken
dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm"
oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden,
wenn sie offensichtlich nicht die
Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen.
Die Absätze 1 bis 5 finden keine
Anwendung.
Die oberste Landesbehörde kann das Recht
zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere
Film- und Spielprogramme ausschließen und
durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(8) Enthalten Filme, Bildträger oder
Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder
Spielprogrammen Titel, Zusätze oder
weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen,
bei denen in Betracht kommt, dass sie die
Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen
beeinträchtigen,
so sind diese bei der Entscheidung über
die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.
§15

JuSchG
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die
Liste jugendgefährdender Medien
nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht
ist,
dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen
Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder
Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann,
ausgestellt,
angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von
Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
die Kunden nicht zu
betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien
oder Lesezirkeln
einer anderen Person
angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder
vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs,
ausgenommen in
Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind
und von ihnen nicht
eingesehen werden können,
einer anderen Person
angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt
werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern
oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann,
oder durch Verbreiten
von Träger- oder Telemedien
außerhalb des
Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel
angeboten, angekündigt
oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert,
vorrätig gehalten oder eingeführt werden,
um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden
oder einer anderen
Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1
unterliegen,
ohne dass es einer Aufnahme in die Liste
und einer Bekanntmachung bedarf,
schwer jugendgefährdende Trägermedien,
die
1. einen der in
§ 86,
§ 130,
§ 130a,
§
131, § 184,
§ 184a,
184b oder § 184c des
Strafgesetzbuches
bezeichneten Inhalte
haben,
2. den Krieg verherrlichen,
3. Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren,
in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches
Geschehen wiedergeben,
ohne dass ein
überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der
Berichterstattung vorliegt,
3a. besonders realistische, grausame und
reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten,
die das
Geschehen beherrschen,
4. Kinder oder Jugendliche in
unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5. offensichtlich geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung
zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu
gefährden.
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1
unterliegen auch,
ohne dass es einer Aufnahme in die Liste
und einer Bekanntmachung bedarf,
Trägermedien, die mit einem Trägermedium,
dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist,
ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich
sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden
Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung
abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht
darauf hingewiesen werden,
dass ein Verfahren zur Aufnahme des
Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums
in die Liste anhängig ist oder gewesen
ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf,
haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel
die Händler auf die
Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
§16

JuSchG
§ 16 Sonderregelung für Telemedien
Regelungen zu Telemedien, die in die
Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind,
bleiben Landesrecht vorbehalten.
§17

JuSchG
§ 17 Name und Zuständigkeit
(1) Die Bundesprüfstelle wird vom Bund
errichtet.
Sie führt den Namen "Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien".
(2) Über eine Aufnahme in die Liste
jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste
entscheidet die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien.
§18

JuSchG
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien
(1) Träger- und Telemedien, die geeignet
sind,
die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
zu gefährden,
sind von der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien
aufzunehmen.
Dazu zählen vor allem unsittliche,
verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit,
Verbrechen oder Rassenhass anreizende
Medien sowie Medien,
in denen
1. Gewalthandlungen wie Mord- und
Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes
Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt
wird.
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu
führen.
1. In Teil A
(Öffentliche Liste der Trägermedien)
sind alle Trägermedien
aufzunehmen,
soweit sie nicht den
Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;
2. in Teil B
(Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot)
sind, soweit sie nicht
Teil D zuzuordnen sind,
Trägermedien
aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien
einen in § 86, § 130,
§ 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches
bezeichneten Inhalt haben;
3. in Teil C
(Nichtöffentliche Liste der Medien)
sind diejenigen
Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen
sind,
weil bei ihnen von
einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2
abzusehen ist,
sowie alle Telemedien,
soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
4. in Teil D
(Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot)
sind diejenigen
Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind,
weil bei ihnen von
einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2
abzusehen ist,
sowie diejenigen
Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien
einen in § 86, § 130,
§ 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches
bezeichneten Inhalt haben.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste
aufgenommen werden
1. allein wegen seines politischen,
sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,
2. wenn es der Kunst oder der
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,
3. wenn es im öffentlichen Interesse
liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann
davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen,
wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen
Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium
einen der in
§ 86,
§ 130,
§ 130a,
§
131, § 184,
§ 184a,
184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten
Inhalte hat.
(6) Telemedien sind in die Liste
aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz
die Aufnahme in die Liste beantragt hat;
es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet
oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unvertretbar.
(7) Medien sind aus der Liste zu
streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr
vorliegen.
Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine
Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme, Film- und Spielprogramme,
die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gekennzeichnet sind,
findet Absatz 1 keine Anwendung.
Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden,
wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
über das Telemedium zuvor eine
Entscheidung dahin gehend getroffen hat,
dass die Voraussetzungen für die Aufnahme
in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen.
Hat eine anerkannte Einrichtung der
Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet,
so findet Absatz 1 nur dann Anwendung,
wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
die Voraussetzungen für die Aufnahme in
die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält.
§19

JuSchG
§ 19 Personelle Besetzung
(1) Die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien besteht aus
einer oder einem von dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernannten
Vorsitzenden,
je einer oder einem von jeder
Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer
und weiteren von dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zu ernennenden Beisitzerinnen oder
Beisitzern.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
und die Beisitzerinnen oder Beisitzer ist mindestens je eine
Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter zu ernennen.
Die jeweilige Landesregierung kann ihr
Ernennungsrecht nach Absatz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die von dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zu ernennenden Beisitzerinnen und
Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst,
2. der Literatur,
3. des Buchhandels und der
Verlegerschaft,
4. der Anbieter von Bildträgern und von
Telemedien,
5. der Träger der freien Jugendhilfe,
6. der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe,
7. der Lehrerschaft und
8. der Kirchen, der jüdischen
Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften,
die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu
entnehmen.
Dem Buchhandel und der Verlegerschaft
sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien
stehen diejenigen Kreise gleich, die eine
vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und
beim Vertrieb der Medien unabhängig von
der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.
(3) Die oder der Vorsitzende und die
Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren
bestimmt.
Sie können von der Stelle, die sie
bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden,
wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit
in der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.
(4) Die Mitglieder der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf
Mitgliedern,
die aus der oder dem Vorsitzenden, drei
Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin
oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2
genannten Gruppen bestehen.
Erscheinen zur Sitzung einberufene
Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter nicht,
so ist die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun
Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2
Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.
(6) Zur Anordnung der Aufnahme in die
Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung
mitwirkenden Mitglieder der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2
ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen
erforderlich.
§20

JuSchG
§ 20 Vorschlagsberechtigte Verbände
(1) Das Vorschlagsrecht nach
§ 19 Abs. 2
wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen
für je eine Beisitzerin oder einen
Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt:
1. für die Kreise der Kunst
durch
Deutscher Kulturrat,
Bund Deutscher
Kunsterzieher e. V.,
Künstlergilde e. V.,
Bund Deutscher
Grafik-Designer,
2. für die Kreise der Literatur
durch
Verband deutscher
Schriftsteller,
Freier Deutscher
Autorenverband,
Deutscher
Autorenverband e. V.,
PEN-Zentrum,
3. für die Kreise des Buchhandels
und der Verlegerschaft durch
Börsenverein des
Deutschen Buchhandels e. V.,
Verband Deutscher
Bahnhofsbuchhändler,
Bundesverband
Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten e. V.,
Bundesverband
Deutscher Zeitungsverleger e. V.,
Verband Deutscher
Zeitschriftenverleger e. V.,
Börsenverein des
Deutschen Buchhandels e. V. - Verlegerausschuss,
Arbeitsgemeinschaft
der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein des Deutschen
Buchhandels,
4. für die Kreise der Anbieter
von Bildträgern und von Telemedien durch
Bundesverband Video,
Verband der
Unterhaltungssoftware Deutschland e. V.,
Spitzenorganisation
der Filmwirtschaft e. V.,
Bundesverband
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,
Deutscher Multimedia
Verband e. V.,
Electronic Commerce
Organisation e. V.,
Verband der Deutschen
Automatenindustrie e. V.,
IVD
Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e. V.,
5. für die Kreise der Träger der
freien Jugendhilfe durch
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
Deutscher
Bundesjugendring,
Deutsche Sportjugend,
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e. V.,
6. für die Kreise der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe durch
Deutscher
Landkreistag,
Deutscher Städtetag,
Deutscher Städte- und
Gemeindebund,
7. für die Kreise der
Lehrerschaft durch
Gewerkschaft Erziehung
u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
Deutscher
Lehrerverband,
Verband Bildung und
Erziehung,
Verein Katholischer
deutscher Lehrerinnen und
8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr.
8 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts
durch
Bevollmächtigter des
Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,
Kommissariat der
deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin,
Zentralrat der Juden
in Deutschland.
Für jede Organisation, die ihr
Vorschlagsrecht ausübt, ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer
und eine stellvertretende Beisitzerin
oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen.
Reicht eine der in Satz 1 genannten
Organisationen mehrere Vorschläge ein,
wählt das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.
(2) Für die in § 19 Abs. 2 genannten
Gruppen können Beisitzerinnen oder Beisitzer
und stellvertretende Beisitzerinnen und
Beisitzer
auch durch namentlich nicht bestimmte
Organisationen vorgeschlagen werden.
Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres
im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von
sechs Wochen derartige Vorschläge einzureichen.
Aus den fristgerecht eingegangenen
Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin
oder einen zusätzlichen Beisitzer und
eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer
zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes
verbandliches Gewicht besitzen
oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht
erwarten lassen, sind nicht zu berücksichtigen.
Zwischen den Vorschlägen mehrerer
Interessenten entscheidet das Los,
sofern diese sich nicht auf einen
Vorschlag einigen;
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Sofern es unter Berücksichtigung der
Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
erforderlich erscheint und sofern die
Vorschläge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten
Organisationen
zahlenmäßig nicht ausreichen,
kann das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer
und stellvertretende Beisitzerinnen oder
Beisitzer ernennen;
Satz 5 gilt entsprechend.
§21

JuSchG
§ 21 Verfahren
(1) Die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
die obersten Landesjugendbehörden,
die zentrale Aufsichtsstelle der Länder
für den Jugendmedienschutz,
die Landesjugendämter,
die Jugendämter
sowie für den Antrag auf Streichung aus
der Liste
und für den Antrag auf Feststellung, dass
ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium
ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich
ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen.
(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine
Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht,
so kann die oder der Vorsitzende das
Verfahren einstellen.
(4) Die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig,
wenn eine in Absatz 2 nicht genannte
Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt
und die oder der Vorsitzende der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
die Durchführung des Verfahrens im
Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.
(5) Die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden
von
Amts wegen tätig,
1. wenn zweifelhaft ist,
ob ein Medium mit
einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im
Wesentlichen inhaltsgleich ist,
2. wenn bekannt wird,
dass die
Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach
§ 18
Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
3. wenn die Aufnahme in die Liste nach
§
18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird
und weiterhin die
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die
Aufnahme eines Telemediums in die Liste
hat die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für
den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium
unverzüglich Stellung zu nehmen.
Die Stellungnahme hat die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihrer Entscheidung
maßgeblich zu berücksichtigen.
Soweit der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der zentralen
Aufsichtsstelle der Länder für den
Jugendmedienschutz innerhalb von fünf
Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt,
kann sie ohne diese Stellungnahme
entscheiden.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der
Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte
sowie bei Telemedien dem Anbieter ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Die Entscheidungen sind
1. bei Trägermedien der Urheberin oder
dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte,
2. bei Telemedien der Urheberin oder dem
Urheber sowie dem Anbieter,
3. der antragstellenden Behörde,
4. dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend,
den obersten
Landesjugendbehörden und der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für
den Jugendmedienschutz
zuzustellen.
Sie hat die sich aus der Entscheidung
ergebenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Einzelnen
aufzuführen.
Die Begründung ist beizufügen oder
innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
(9) Die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der
Länder für den
Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und
einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(10) Die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren,
die auf Antrag der in Absatz 7 genannten
Personen eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind,
dass ein Medium
1. nicht mit einem bereits in die Liste
für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium
ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich ist oder
2. aus der Liste für jugendgefährdende
Medien zu streichen ist,
Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und
die Gebührensätze näher zu bestimmen.
Das Verwaltungskostengesetz findet
Anwendung.
§22

JuSchG
§ 22 Aufnahme von periodischen
Trägermedien und Telemedien
(1) Periodisch erscheinende Trägermedien
können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen
werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer
Folgen in die Liste aufgenommen worden
sind.
Dies gilt nicht für Tageszeitungen und
politische Zeitschriften.
(2) Telemedien können auf die Dauer von
drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien
aufgenommen werden, wenn innerhalb von
zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste
aufgenommen worden sind.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§23

JuSchG
§ 23 Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien kann im vereinfachten Verfahren in der
Besetzung
durch die oder den Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern,
von denen eines den in § 19 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 genannten Gruppen angehören muss,
einstimmig entscheiden, wenn das Medium
offensichtlich geeignet ist,
die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung
zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.
Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht
zustande,
entscheidet die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien in voller Besetzung (§ 19 Abs. 5).
(2) Eine Aufnahme in die Liste nach
§ 22
ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich.
(3) Gegen die Entscheidung können die
Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung
Antrag auf Entscheidung durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung
stellen.
(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit
Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien die Streichung
aus der Liste unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im
vereinfachten Verfahren beschließen.
(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein
Träger- oder Telemedium kurzfristig in großem Umfange
vertrieben, verbreitet oder zugänglich
gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme offensichtlich zu
erwarten ist,
kann die Aufnahme in die Liste im
vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die vorläufige Anordnung ist mit der
abschließenden Entscheidung der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien, jedoch
spätestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu streichen.
Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem
Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden.
Absatz 1 gilt entsprechend.
Soweit die vorläufige Anordnung im
Bundesanzeiger bekannt zu machen ist,
gilt dies auch für die Verlängerung.
§24

JuSchG
§ 24 Führung der Liste
jugendgefährdender Medien
(1) Die Liste jugendgefährdender Medien
wird von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien geführt.
(2) Entscheidungen über die Aufnahme in
die Liste oder über Streichungen aus der Liste sind unverzüglich
auszuführen.
Die Liste ist unverzüglich zu
korrigieren, wenn Entscheidungen der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien aufgehoben
werden oder außer Kraft treten.
(3) Wird ein Trägermedium in die Liste
aufgenommen oder aus ihr gestrichen,
so ist dies unter Hinweis auf die
zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Von der Bekanntmachung ist abzusehen,
wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien verbreitet wird
oder wenn anzunehmen ist, dass die
Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden würde.
(4) Wird ein Medium in Teil B oder D der
Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen,
so hat die oder der Vorsitzende dies der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
Wird durch rechtskräftiges Urteil
festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden
Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht
verwirklicht,
ist das Medium in Teil A oder C der Liste
aufzunehmen.
Die oder der Vorsitzende führt eine
erneute Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
herbei,
wenn in Betracht kommt, dass das Medium
aus der Liste zu streichen ist.
(5) Wird ein Telemedium in die Liste
jugendgefährdender Medien aufgenommen
und ist die Tat im Ausland begangen
worden,
so soll die oder der Vorsitzende dies den
im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle
zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome
Filterprogramme mitteilen.
Die Mitteilung darf nur zum Zweck der
Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.
§25

JuSchG
§ 25 Rechtsweg
(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
ein Medium in die Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen
oder einen Antrag auf Streichung aus der
Liste abzulehnen,
ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen eine Entscheidung der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
ein Medium nicht in die Liste
jugendgefährdender Medien aufzunehmen,
sowie gegen eine Einstellung des
Verfahrens
kann die antragstellende Behörde im
Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.
(3) Die Klage ist gegen den Bund,
vertreten durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien,
zu richten.
(4) Die Klage hat keine aufschiebende
Wirkung.
Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner
Nachprüfung in einem Vorverfahren,
bei einer Entscheidung im vereinfachten
Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung
der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5
herbeizuführen.
§26

JuSchG
§ 26 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Näheres über den Sitz und das Verfahren
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
und die Führung der Liste
jugendgefährdender Medien zu regeln.
(geschehen mit
Verordnung zur
Durchführung des Jugendschutzgesetzes)
§27

JuSchG
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder
6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium
anbietet, überlässt,
zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt
oder anpreist,
2. entgegen
§ 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in
Verbindung mit Abs. 2,
ein Trägermedium
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3. entgegen
§ 15 Abs. 4 die Liste der
jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4. entgegen
§ 15 Abs. 5 bei
geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach
§ 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als
Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder
19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht
und dadurch wenigstens
leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person
in der körperlichen,
geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2. eine in
§ 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder
19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht
oder beharrlich
wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr.
1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person
das Medium einem Kind oder einer
jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht.
Dies gilt nicht, wenn die
personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder
Zugänglichmachen
ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
§28

JuSchG
§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 die für seine
Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften
nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
2. entgegen
§ 3 Abs. 2 Satz 1 eine
Kennzeichnung verwendet,
3. entgegen
§ 3 Abs. 2 Satz 2 einen
Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4. entgegen
§ 3 Abs. 2 Satz 3 einen
Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm
ankündigt oder für
einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind
oder einer jugendlichen Person
den Aufenthalt in
einer Gaststätte gestattet,
6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder
einer jugendlichen Person
die Anwesenheit bei
einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder
einer jugendlichen Person
die Anwesenheit in
einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder
einer jugendlichen Person
die Teilnahme an einem
Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 7
Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches
Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person
abgibt oder ihm oder
ihr den Verzehr gestattet,
11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein
alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,
11a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige
Süßgetränke in den Verkehr bringt,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren
abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person
das Rauchen
gestattet,
13. entgegen
§ 10 Abs. 2 Satz 1
Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils
auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2,
einem Kind oder
einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen
Filmveranstaltung,
einem
Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a. entgegen
§ 11 Abs. 5 einen Werbefilm
oder ein Werbeprogramm vorführt,
15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder
einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
16. entgegen
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 einen
Bildträger anbietet oder überlässt,
17. entgegen
§ 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2
einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,
18. entgegen
§ 12 Abs. 5 Satz 1 einen
Bildträger vertreibt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder
einer jugendlichen Person
das Spielen an
Bildschirmspielgeräten gestattet oder
20. entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als
Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2,
auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3,
einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1,
auch in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3
zuwiderhandelt,
3. entgegen
§ 12 Abs. 5 Satz 2
einen Hinweis nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig anbringt oder
4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1
einen Film oder ein
Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm"
kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4
einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
2. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine
Mitteilung verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als
Person über 18 Jahren
ein Verhalten eines Kindes oder einer
jugendlichen Person herbeiführt oder fördert,
das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8,
10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes
oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes
Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung
nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll.
Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3
Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person
und für eine Person, die im
Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§29

JuSchG
§ 29 Übergangsvorschriften
Auf die nach bisherigem Recht mit "Nicht
freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichneten Filmprogramme
für Bildträger findet § 18 Abs. 8 Satz 1
mit der Maßgabe Anwendung,
dass an die Stelle der Angabe "§ 14 Abs.
2 Nr. 1 bis 5" die Angabe "§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4" tritt.
§29a

JuSchG
§ 29a Weitere Übergangsregelung
Bildträger mit Kennzeichnungen nach
§ 12
Abs. 1, deren Zeichen den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1,
aber nicht den Anforderungen des
§ 12
Abs. 2 Satz 2 entsprechen,
dürfen bis zum 31. August 2008 in den
Verkehr gebracht werden.
§30

JuSchG
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in
Kraft, an dem der
Staatsvertrag der Länder über
den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
in Kraft
tritt.
Gleichzeitig treten das Gesetz zum
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I
S. 425),
zuletzt geändert durch Artikel 8a des
Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)
und das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
Juli 1985 (BGBl. I S. 1502),
zuletzt geändert durch Artikel 8b des
Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)
außer Kraft.
Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten
§ 10 Abs. 2
und § 28 Abs. 1 Nr. 13 am 1. Januar 2007 in Kraft.